Mit dem E-Bus zusätzliche Einnahmen generieren:

Die Zulassungsbescheinigung eines E-Fahrzeuges ist seit diesem Jahr bares Geld wert.

Die von Ihrem Fahrzeug verbrauchte Strommenge können die quotenverpflichteten Unternehmen von Ihnen erwerben. 

 

Damit dies für Sie einfach und umkompliziert ist, hat sich die IGP mit ARAL/BP zusammengetan.

 

Hier können Sie direkt auf die Partnerseite von ARAL gelangen und den Fahrzeugschein Ihres E-Fahrzeuges hochladen.
Dabei ist es irrelevant ob PKW, LKW oder Bus.

 

Der CO2-Quotepreis fällt aktuell kontinuierlich und liegt inzwischen bei unter 100€ pro Tonne. 

Daher hat unsere Vertragspartner den vertraglichen Härtefall ausgesprochen und senkt seine Preise zum 02. September 2024 drastisch und nähert sich damit dem aktuellen Marktwert an. 

 

 Für Ihren E-Bus(M3) erhlaten Sie von ARAL die Einnahme in Höhe von 1.400€ netto pro Fahrzeug.

Für Ihren leichten LKW(N1) erhalten Sie 60€ netto und für Ihren PKW oder Zweirad(M1) erhalten Sie 40€ netto pro Fahrzeug.

 

Inzwischen gibt es weitere Klassen:
E-Schwernutzfahrzeuge (N2): 400€ netto 

E-Schwernutzfahrzeuge (N3): 650€ netto 

 

Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich die Preise für 2025 entwickeln werden. Es ist davon auszugehen, dass sich diese auf dem niedrigen Niveau bewegen werden und auch unterjährig mit Preisanpassungen zu rechnen haben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass sich dies nicht mehr mit der bisherigen Aussage von uns deckt, dass wir einen festen Preis für das gesamte Jahr garantieren können. 

Fragen zur Co2- Prämie

Was ist denn die THG-Quote und wie wird sie gehandelt?

Die Treibhausgasminderungsquote ist ein Wert, an dem sich Mineralölkonzerne halten müssen, um Emissionen (z. B. CO2) zu minimieren. Statt der Reduzierung ist auch der Ausgleich durch den Kauf von Zertifikaten möglich.

(Quelle: UBA)

In welcher Form erfolgt die Bescheinigung?

Das UBA übersendet dem Dritten bzw. der von ihm bestimmten Person nach der Prüfung der
Unterlagen einen schriftlichen Bescheid, mit welchem über den Antrag entschieden wird, in unserem Fall an ARAL. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden mit diesem Bescheid die gemeldete energetische Menge
elektrischen Stroms sowie die daraus errechneten Treibhausgasemissionen bescheinigt. Der
Bescheid ergeht kostenfrei.
Der Dritte bzw. die von ihm bestimmte Person kann mit diesem Bescheid sodann am „Quotenhandel“ teilnehmen. Dies liegt jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des UBA. Das UBA ist ausschließlich für das Ausstellen der Bescheinigungen zuständig.

(Quelle: UBA)

Wie funktioniert die Anrechnung von nicht-öffentlichen Ladungen?

Im Fall der Abgabe von elektrischem Strom in Unternehmen oder Privathaushalten, also an nichtöffentlichen Ladepunkten, ist eine exakte Messung des abgegebenen Stroms kaum durchführbar, da in der Regel keine gesonderten Stromzähler für das Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb und den übrigen Stromverbrauch vorhanden sind. Eine Quotenanrechnung des dort für die
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb abgegebenen elektrischen Stroms ist daher
derzeit nur möglich, indem ein Schätzwert für die durchschnittlich auf diese Weise pro Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb abgegebene Strommenge angerechnet wurde.

(Quelle: UBA)

Wer bestimmt den pro reinem Batterieelektrofahrzeug anrechenbaren Schätzwert?

Der Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gemäß § 7 Abs. 3 der 38. BImSchV im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Bekanntmachung wird über die Homepage des UBA veröffentlicht.

(Quelle:UBA)

Welche Nachweise sind für eine Anrechnung des Schätzwerts im Falle nicht-öffentlicher Ladungen notwendig?

Dies ist § 7 Abs. 2 der 38. BImSchV zu entnehmen.

Der Dritte, bei uns ARAL, führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist, sowie über das
reine Batterieelektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine als Kopie vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs (Quelle: UBA)

Ist es relevant, ob das Fahrzeug auf eine natürlich oder eine juristische Person zugelassen ist?

Nein, das ist nicht relevant.

Ist der Schätzwert pauschal pro Fahrzeug und Jahr anrechenbar, auch wenn das jeweilige Fahrzeug erst im Laufe des Jahres zugelassen wurde?

Ja, der gesamte Schätzwert wird pauschal pro Fahrzeug und Jahr bescheinigt, sofern die übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen.

Wie lange dauert es vom Eingang des Antrags beim UBA bis zur Bescheidung?

Ein Zeitraum, innerhalb dem wir die Bescheinigung nach Eintragseingang an Sie ausstellen, kann Ihnen nicht konkret zugesichert werden. Eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung und Ausstellung der Bescheinigung existiert nicht, sodass es dem UBA als Behörde obliegt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Antrag zu entscheiden. (Quelle: UBA)

Kann ich mein E-Fahrzeug mehrfach melden?

Nein, jedes Fahrzeug kann nur einmal pro Jahr gemeldet werden. Mit dem Verkauf Ihrer Strommenge an ein quotenverpflichtetes Unternehmen bestätigen Sie, dass Sie die Strommenge für dieses Jahr keinem anderen mehr weitergeben.

Interessant, sofern Sie eine Ladeinfrastrukur haben:

Wer gilt bei nicht-öffentlichen Ladepunkten als Betreiber und damit als Dritter im Sinne der THG-Quote?

Auch im Falle des § 7, der Ladung an anderen, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten, wird ebenfalls der Betreiber des jeweiligen Ladepunktes Dritter im Sinne der THG-Quote. In Betracht kommen etwa Privatpersonen, die einen Ladepunkt am privaten Stellplatz errichten, oder
Arbeitgeber, die Ladepunkte aus betrieblichen Gründen oder zur Versorgung der Mitarbeiter betreiben. Auch Unternehmen, die etwa Privatgrundstücke oder Gebäude ganz oder teilweise mit Ladepunkten ausstatten und Strom hierüber gewerblich vermarkten, können Betreiber im Sinne
der Norm sein, sofern diese Ladepunkte nicht öffentlich-zugänglich sind.
Daraus folgt: Auch Betreiber von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten, darunter unter
anderem Privatpersonen, können ein Unternehmen bestimmen, etwa einen Stromanbieter oder
ein anderes Dienstleistungsunternehmen, das die betreffenden Strommengen sammelt, bei der
zuständigen Behörde bescheinigen lässt und anschließend an einen Quotenverpflichteten veräußert.
Als berechtigt gilt stets derjenige, auf den ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Maßgeblich ist also die Person, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I, welche als Nachweis vorzulegen ist, aufgeführt wird.
Im Falle des sogenannten Poolings hat das Dienstleistungsunternehmen, das Strommengen
sammelt, die Vereinbarung in Textform mit der Person, auf die das jeweilige Fahrzeug zugelassen ist, zu schließen.

(Quelle: UBA)

Ist die messgenaue Anrechnung von Strommengen aus privaten Ladestationen möglich, falls diese ein eigenes Messgerät haben?

Das ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Eine Anrechnung von Strom, der im Rahmen privater Ladungen abgegeben wurde, ist nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, sodass in diesen Fällen stets nur der bekanntgegebene Schätzwert pro Fahrzeug und Jahr
anrechenbar ist.

(Quelle: UBA)

Hans-Martin Fingerle

Warenverkauf / Buchungsservice

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