Am 1. Juli 2018 wurde die EU Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen in deutsches Recht umgesetzt. Das bringt Änderungen mit sich.

Die neue Richtlinie stärkt den Verbraucherschutz und sieht die Absicherungspflicht von erhaltenen Kundengeldern im Falle der Insolvenz vor.

Ein Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters


1. Reiseleistungen ausfallen oder


2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

 

  1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

 

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

 

Der IGP Versicherungsservice bietet Ihnen zur Insolvenzversicherung individuell gestaltete Versicherungslösungen.

Mathias Bleyle

Kundenbetreuung
Außendienst


Fon 0711 - 255 05 550

Fax 0711 - 255 05 388
E-Mail

Torsten Herz

Kundenbetreuung
Außendienst


Fon 0711 - 255 05 390

Fax 0711 - 255 05 388
E-Mail

Markus Mayer

Kundenbetreuung
Außendienst


Fon 0711 - 255 05 366

Fax 0711 - 255 05 388

E-Mail