Für die ins europäische Ausland entsendeten Fahrer gilt es, die dortigen Beschäftigungsverhältnisse, allem voran den gültigen Mindestlohn, einzuhalten.

 

Ab 02.02.2022 treten die neuen EU-Vorschriften zur Entsendung von Omnibusfahrerinnen- und Fahrern in Kraft, die im Mobilitätspakt I erstmalig EU-einheitlich geregelt wurden. Beförderungsunternehmen sind verpflichtet, Entsendemeldungen an die nationalen Behörden zu übermitteln, in deren Länder Beförderungen durchgeführt werden. Für die Entsendemeldungen besteht künftig ein neues, einheitliches EU-Portal. Die bisherigen nationalen Meldeverfahren sind ab 02.02.2022 nicht mehr gültig.

Die Entsendemeldungen sind in allen 27 EU-Staaten erforderlich und können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu 6 Monaten erstellt werden. Für jeden Mitgliedsstaat, in den der Fahrer entsendet wird, muss eine gesonderte Meldung erfolgen. Der Fahrer muss bei Kontrollen eine Kopie der Entsendemeldung und Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können.
Unterlagen über die Entlohnung, Arbeitsvertrag, Dokumente über die Zeiterfassung usw. können bei Unklarheiten nachgereicht werden. Hierzu gilt eine Frist von 8 Wochen.

Alle 27 EU-Länder, die zukünftig betroffen sind, im Überblick:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

 

Details zu den Entsenderegelungen:

Geltungsbeginn:
02.02.2022

 

Grundsatz:
Transitverkehre stellen keine Entsendung dar, Kabotage ist immer Entsendung (die Stationierung eines Busses im Ausland fällt unter Kabotage).

 

Bilaterale Verkehre:
Bilaterale Beförderungen sind keine Entsendung.

Bedeutet: Abholen oder Hinbringen (mit Leerfahrten auf einem Weg) oder typische Gelegenheitsverkehre (Rundfahrt mit geschlossenen Türen) mit örtlichen Ausflügen sind keine Entsendung.

Achtung: Fernbusfahrten und Linienverkehre sind entsendepflichtig!

 

Bitte beachten Sie: derzeit gültige Entsendungen verlieren ab 02.02.2022 ihre Gültigkeit und müssen über das EU-Portal neu übermittelt werden.

 

Die IGP-Clearingstelle bietet Ihnen ab 02.02.2022 die Abwicklung der neuen Entsendemeldungen an. Bisher mit der IGP abgeschlossene Vereinbarungen verlieren Ihre Gültigkeit.

Sollten Sie Interesse an einer Abwicklung über die IGP-Clearingstelle haben, so setzen Sie sich bitte telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Entsendung erhebliche Geldstrafen drohen. Eine Übergangszeit gibt es nicht.
Bitte achten Sie daher auf die Einhaltung der Vorgaben ab 02.02.2022.

 

WICHTIG!

  • Die Entsendepflicht gilt für den Geschäftsführer/Inhaber ab 02.02.2022 ebenso wie für angestellte Fahrer. Die bisher gültige Ausnahme für Geschäftsführer/Inhaber entfällt. 
  • Das Mitführen der A1-Bescheinigung entfällt generell bei allen Fahrten.