THG-Quote

Mit einem E-Bus und weiteren E-Fahrzeugen zusätzliche Einnahmen generieren!

Die Zulassungsbescheinigung eines E-Fahrzeuges ist einmal im Jahr bares Geld wert. Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) muss von quotenverpflichteten Unternehmen (Mineralölkonzerne) erbracht werden, um damit das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Treibhausgase emittieren, auszugleichen. Dazu dient ein Zertifikathandel mit der für Ihr E-Fahrzeug pauschal angesetzter Strommenge.

Damit dies für Sie einfach und unkompliziert ist, hat sich die IGP mit ARAL/BP zusammengetan.

Das Portal der IGP bietet Ihnen eine gute Übersicht über Ihren Fahrzeugbestand und gibt Auskunft über den Bearbeitungsstand Ihres Quotenantrags.

Hier gelangen Sie direkt zum Portal, nach Registrierung bzw. Anmeldung können Sie Fahrzeugdaten eingeben und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 hochladen:

Seit dem 01. März 2026 gelten folgende Preise:

M3-Fahrzeuge:  9.360,- netto

M1-Fahrzeuge:   € 260,- netto

N1-Fahrzeuge:    € 390,- netto

N2-Fahrzeuge:   € 2.678,- netto

N3-Fahrzeuge:  € 4.342,- netto

Was ist denn die THG-Quote?

Die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) dient dazu, einen Anreiz zu weniger CO2-Ausstoß im Verkehr zu setzen. THG-Quotenverpflichtete sind Mineralölkonzerne. Sie müssen die Treibhausgase, die die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte erzeugen, um eine jährlich festgesetzte Quote mindern. Stattdessen können Zertifikate einen gleichwertigen Ausgleich schaffen. Diese Zertifikate werden durch die Anrechnung von Strom aus Elektrofahrzeugen generiert, die nach Prüfung durch das Umweltbundesamt (UBA) gehandelt werden können. Quotenhändler sammeln die Quoten von Unternehmen und Verbrauchern ein und verkaufen sie weiter an die Mineralölkonzerne. In unserem Fall sammelt die Tochtergesellschaft eGeld24 von Aral/BP die Quoten ein, um zunächst den eigenen Quotenbedarf zu decken. Die IGP hilft dabei mit einem eigenen Portal.

Welche Rollen übernehmen Umweltbundesamt (UBA) und Hauptzollamt im Marktgeschehen?

Das Umweltbundesamt (UBA) prüft die Anträge und bescheinigt die Strommengen und die CO2-Äquivalente. Die quotenverpflichteten Mineralölkonzerne können die durch das UBA bescheinigten Strommengen erwerben und so ihrer Minderungspflicht nachkommen. Die Überwachung der Einhaltung der THG-Quote erfolgt nicht durch das UBA, sondern das Hauptzollamt.

Wie funktioniert die Anrechnung von nicht-öffentlichen Ladungen?

Im Fall der Abgabe von Strom an nichtöffentlichen Ladepunkten ist eine exakte Messung des abgegebenen Stroms kaum durchführbar, da in der Regel keine gesonderten Stromzähler für das Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb und den übrigen Stromverbrauch vorhanden sind. Eine Quotenanrechnung des dort für die Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb abgegebenen elektrischen Stroms ist daher
derzeit nur möglich, indem ein pauschaler Schätzwert für die durchschnittlich auf diese Weise pro Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb abgegebene Strommenge angerechnet wird.

(Quelle: UBA)

Wer bestimmt den pro reinem Batterieelektrofahrzeug anrechenbaren Schätzwert?

Der Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gemäß § 7 Abs. 3 der 38. BImSchV im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Bekanntmachung wird über die Homepage des UBA veröffentlicht.

Welche Nachweise sind für eine Anrechnung des Schätzwerts im Falle nicht-öffentlicher Ladungen notwendig?

Als Nachweis gilt eine als Kopie vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeug

Ist es relevant, ob das Fahrzeug auf eine natürlich oder eine juristische Person zugelassen ist?

Nein, das ist nicht relevant.

Ist der Schätzwert pauschal pro Fahrzeug und Jahr anrechenbar, auch wenn das jeweilige Fahrzeug erst im Laufe des Jahres zugelassen wurde?

Ja, der gesamte Schätzwert wird pauschal pro Fahrzeug und Jahr bescheinigt, sofern die übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Allerdings kann nur einmal pro Jahr und Fahrzeug die THG-Quote beantragt werden.

Wie lange dauert es vom Eingang des Antrags beim UBA bis zur Bescheidung?

Das UBA äußert sich dazu wie folgt: „Eine konkrete Bearbeitungsdauer kann vorab nicht zugesichert werden. Diese ist maßgeblich vom jeweils aktuellen Antragsaufkommen abhängig. Nichtsdestotrotz sind wir selbstverständlich bestrebt eine zügige Bearbeitung in der Reihenfolge der Eingänge beim UBA zu gewährleisten.“

Kann ich mein E-Fahrzeug mehrfach melden?

Nein, jedes Fahrzeug kann nur einmal pro Jahr gemeldet werden. Mit dem Verkauf Ihrer Strommenge an ein quotenverpflichtetes Unternehmen bestätigen Sie, dass Sie die Strommenge für dieses Jahr keinem anderen mehr weitergeben.

Ist die messgenaue Anrechnung von Strommengen aus privaten Ladestationen möglich, falls diese ein eigenes Messgerät haben?

Das ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Eine Anrechnung von Strom, der im Rahmen privater Ladungen abgegeben wurde, ist nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, sodass in diesen Fällen stets nur der bekanntgegebene Schätzwert pro Fahrzeug und Jahr
anrechenbar ist.

(Quelle: UBA)

Martin Burkart
Leitung Transformation
Fon 07031 - 623 147